Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015, Fassung vom 29.03.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015 – EMVV 2015)
StF: BGBl. II Nr. 22/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0030]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 3, Absatz 4 und 6, des Paragraph 7, Absatz eins,, 5 und 6 sowie des Paragraph 7 b, Absatz 7, des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 181, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,,

wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Verordnung ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird.

§ 2

Text

Umsetzung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDurch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/30/EU entsprochen.
  2. Absatz 2Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/30/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/30/EU.

§ 3

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Betriebsmittel gemäß der Begriffsbestimmung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Absatz 2Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Betriebsmittel, die von der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14 und aufgehoben mit Wirkung zum 13.06.2016 durch die Richtlinie 2014/53/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, erfasst werden;
    2. Ziffer 2
      luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 6/2013, ABl. Nr. L 4 vom 09.01.2013 S. 34;
    3. Ziffer 3
      Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne der im Rahmen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion erlassenen Vollzugsordnung genutzt werden, es sei denn, diese Betriebsmittel werden auf dem Markt bereitgestellt;
    4. Ziffer 4
      Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften
      1. Litera a
        einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln und ortsfesten Anlagen möglich ist, und
      2. Litera b
        unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können;
    5. Ziffer 5
      kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

    Im Sinne von Ziffer 3, gelten Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, nicht als auf dem Markt bereitgestellte Betriebsmittel.

  3. Absatz 3Werden für die Betriebsmittel im Sinne des Absatz eins, in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union spezifischere Festlegungen für einzelne oder alle grundlegenden Anforderungen des Anhangs römisch eins getroffen, so gilt diese Verordnung bezüglich dieser Anforderungen für diese Betriebsmittel nicht oder nicht mehr ab dem unionsrechtlich festgelegten Anwendungszeitpunkt bzw. gegebenenfalls dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahme.
  4. Absatz 4Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln wird von dieser Verordnung nicht berührt.

§ 4

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      „Betriebsmittel“: ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage oder ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt ist;
    2. Ziffer 2
      „Gerät“: ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der bzw. die für Endnutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen bzw. deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
    3. Ziffer 3
      „ortsfeste Anlage“: eine besondere Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben zu werden;
    4. Ziffer 4
      „elektromagnetische Verträglichkeit“: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in derselben Umgebung unannehmbar wären;
    5. Ziffer 5
      „elektromagnetische Störung“: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
    6. Ziffer 6
      „Störfestigkeit“: die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
    7. Ziffer 7
      „Sicherheitszwecke“: Zwecke im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern;
    8. Ziffer 8
      „elektromagnetische Umgebung“: alle elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden können.
  2. Absatz 2Für Zwecke dieser Verordnung gelten als Geräte:
    1. Ziffer eins
      „Bauteile“ oder „Baugruppen“, die dazu bestimmt sind, vom Endnutzer in ein Betriebsmittel eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann;
    2. Ziffer 2
      „bewegliche Anlagen“, d. h. eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist.

§ 5

Text

Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme

Paragraph 5,

Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.

§ 6

Text

Sondermaßnahmen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsUngeachtet der Vorschriften dieser Verordnung kann die gemäß Paragraph 13 und Paragraph 14, Absatz 2, ETG 1992 zuständige Behörde folgende Sondermaßnahmen für die Inbetriebnahme oder Verwendung von Betriebsmitteln treffen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen, um ein bestehendes oder vorhersehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort zu lösen;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden, um öffentliche Telekommunikationsnetze oder Sende- und Empfangsanlagen zu schützen, wenn diese zu Sicherheitszwecken in klar umrissenen Spektrumssituationen genutzt werden.
  2. Absatz 2Die Behörde hat im Wege des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Europäische Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die gemäß Absatz eins, getroffenen Sondermaßnahmen zu unterrichten.

§ 7

Text

Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Betriebsmittel gezeigt oder vorgeführt werden, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden sind.
  2. Absatz 2Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

§ 8

Text

Wesentliche Anforderungen

Paragraph 8,

Betriebsmittel müssen die in Anhang römisch eins aufgeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Konformität der Betriebsmittel

Konformitätsvermutung bei Betriebsmitteln

Paragraph 9,

Bei Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

§ 10

Text

Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang römisch eins aufgeführten wesentlichen Anforderungen wird anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      interne Fertigungskontrolle nach Anhang II;
    2. Ziffer 2
      EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang römisch III.
  2. Absatz 2Der Hersteller kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Absatz eins, Ziffer 2, auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der wesentlichen Anforderungen das Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins, durchgeführt wird.

§ 11

Text

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang römisch eins aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch IV zu entsprechen und die in den einschlägigen Modulen der Anhänge römisch II und römisch III angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten. Die Konformitätserklärung muss für Geräte, die im Inland in Verkehr gebracht oder auf dem österreichischen Markt bereitgestellt werden, in deutscher Sprache vorliegen.
  3. Absatz 3Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsnormen der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsakte der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
  4. Absatz 4Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

§ 12

Text

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Paragraph 12,

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.

§ 13

Text

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seinem Typenschild anzubringen. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
  2. Absatz 2Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Geräts anzubringen.
  3. Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.

§ 14

Text

Information zur Nutzung des Geräts

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDem Gerät müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Geräts zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, erfüllt.
  2. Absatz 2Bei Geräten, deren Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, ist auf eine solche Nutzungsbeschränkung — gegebenenfalls auch auf der Verpackung — eindeutig hinzuweisen.
  3. Absatz 3Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Betriebsmittel beigefügten Betriebsanleitung enthalten sein.

§ 15

Text

Ortsfeste Anlagen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsGeräte, die auf dem Markt bereitgestellt worden sind und in ortsfeste Anlagen eingebaut werden können, unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Die Anforderungen der Paragraphen 8 und 10 bis 14 dieser Verordnung sowie der Paragraphen 9 a bis 9f ETG 1992 gelten jedoch nicht zwingend für Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt sind und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. In solchen Fällen sind in den beigefügten Unterlagen die ortsfeste Anlage und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit anzugeben, und es ist anzugeben, welche Vorkehrungen beim Einbau des Geräts in diese Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird. Zusätzlich sind die in Paragraph 9 a, Absatz 5 und 6 ETG 1992 sowie Paragraph 9 c, Absatz 3, ETG 1992 genannten Angaben zu machen.
  3. Absatz 3Die in Ziffer 2, des Anhangs römisch eins genannten anerkannten Regeln der Technik sind zu dokumentieren, und die verantwortliche Person hat die Unterlagen für die Behörde für Überprüfungszwecke zur Einsicht bereitzuhalten, solange die ortsfeste Anlage in Betrieb ist.
  4. Absatz 4Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über durch die Anlage verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Beurteilung veranlassen.
  5. Absatz 5Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so hat die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins anzuordnen.
  6. Absatz 6Die Zuständigkeit für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen ergibt sich aus Paragraph 13, ETG 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,.

§ 16

Text

3. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Paragraph 16,

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat als notifizierende Behörde gemäß Paragraph 7 a, ETG 1992 die Europäische Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen zu unterrichten.

§ 17

Text

Anforderungen an notifizierte Stellen

Paragraph 17,
  1. Absatz einsEine Konformitätsbewertungsstelle hat für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 zu erfüllen.
  2. Absatz 2Die Konformitätsbewertungsstelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
  3. Absatz 3Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Gerät, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Geräte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.
  4. Absatz 4Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der von ihnen zu bewertenden Geräte oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Geräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Geräte zum persönlichen Gebrauch aus. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Geräte beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen haben zu gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
  5. Absatz 5Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
  6. Absatz 6Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang römisch III zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Geräten, für die sie notifiziert wurde, über Folgendes verfügen:
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
    2. Ziffer 2
      Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie hat über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren zu verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird und
    3. Ziffer 3
      Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Gerätetechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

  1. Absatz 7Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:
    1. Ziffer eins
      eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde;
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften; und
    4. Ziffer 4
      die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
  2. Absatz 8Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter muss garantiert werden. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
  3. Absatz 9Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  4. Absatz 10Informationen, welche die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang römisch III oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte müssen geschützt werden.
  5. Absatz 11Die Konformitätsbewertungsstelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken, die im Rahmen der Richtlinie 2014/30/EU geschaffen wurde, bzw. dafür zu sorgen, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und hat die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.

§ 18

Text

Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen

Paragraph 18,

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Paragraph 17, erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

§ 19

Text

Notifizierungsverfahren

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Paragraph 17, erfüllen.
  2. Absatz 2Eine Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Gerät sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz enthalten.

§ 20

Text

Änderungen der Notifizierungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsFalls die notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Paragraph 17, genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, hat sie die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, sie auszusetzen oder sie zu widerrufen, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde.
  2. Absatz 2Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

§ 21

Text

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Paragraph 21,

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle zu erteilen.

§ 22

Text

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang römisch III durchführen.
  2. Absatz 2Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang römisch eins oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.

§ 23

Text

Koordinierung der notifizierten Stellen

Paragraph 23,

Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 36, der Richtlinie 2014/30/EU eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.

§ 24

Text

4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 24,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 25

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 25,

Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 2006 (EMVV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

§ 26

Text

Inkrafttreten

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, mit 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2006 – EMVV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2006,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 16 bis 24 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

ANHANG I

WESENTLICHE ANFORDERUNGEN
1. Allgemeine Anforderungen

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass

  1. Litera a
    die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln oder ortsfesten Anlagen nicht möglich ist;
  2. Litera b
    sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

         2. Besondere Anforderungen an ortsfeste Anlagen

Installation und vorgesehene Verwendung der Komponenten:

Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren, und im Hinblick auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen gemäß Ziffer eins, sind die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten zu berücksichtigen.

Anl. 2

Text

ANHANG II

MODUL A: INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

  1. Ziffer eins
    Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Ziffern 2, 3, 4 und 5 dieses Anhangs genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
  2. Ziffer 2
    Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit
    Der Hersteller hat anhand der relevanten Phänomene die elektromagnetische Verträglichkeit seines Geräts zu bewerten, um festzustellen, ob es die wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, erfüllt.
    Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemäßem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemäße Verwendung bezeichnet.
  3. Ziffer 3
    Technische Unterlagen
    Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.
    In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten soweit zutreffend zumindest folgende Elemente:
    1. Litera a
      eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
    2. Litera b
      Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
    3. Litera c
      Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Geräts erforderlich sind;
    4. Litera d
      eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;
    5. Litera e
      die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
    6. Litera f
      die Prüfberichte.
  4. Ziffer 4
    Herstellung
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Geräte mit den in Ziffer 3, dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, gewährleisten.
  5. Ziffer 5
    CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
    1. Litera a
      Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Gerät an, das den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
    2. Litera b
      Der Hersteller stellt für einen Gerätetyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Gerät sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  6. Ziffer 6
    Bevollmächtigter
    Die in Ziffer 5, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Anl. 3

Text

ANHANG III

TEIL A
Modul B: EU-Baumusterprüfung

  1. Ziffer eins
    Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf eines Geräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die wesentlichen Anforderungen nach Anhang römisch eins Ziffer eins, erfüllt.
  2. Ziffer 2
    Eine EU-Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Geräts anhand einer Prüfung der in Ziffer 3, genannten technischen Unterlagen, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). Sie kann sich auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen beschränken, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten anzugeben sind.
  3. Ziffer 3
    Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.
    Der Antrag enthält Angaben zu den Aspekten der wesentlichen Anforderungen, für die eine Prüfung beantragt wird, sowie Folgendes:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;
    2. Litera b
      eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;
    3. Litera c
      die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Geräts mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
      1. Litera i
        eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
      2. Sub-Litera, i, i
        Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
      3. iii
        Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Geräts erforderlich sind;
      4. Sub-Litera, i, v
        eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;
      5. Litera v
        die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
      6. Sub-Litera, v, i
        die Prüfberichte.
  4. Ziffer 4
    Die notifizierte Stelle prüft die technischen Unterlagen, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Geräts hinsichtlich der Aspekte der wesentlichen Anforderungen, für die eine Prüfung beantragt wird, angemessen ist.
  5. Ziffer 5
    Die notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß Ziffer 4, durchgeführten Aktivitäten und die dabei erzielten Ergebnisse. Unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber den notifizierenden Behörden veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers.
  6. Ziffer 6
    Entspricht das Baumuster den auf das betreffende Gerät anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der wesentlichen Anforderungen, auf die sich die Prüfung bezieht, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
    Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Übereinstimmung der hergestellten Geräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
    Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
  7. Ziffer 7
    Die notifizierte Stelle informiert sich laufend über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik, die darauf hindeuten, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und entscheidet, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.
    Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Geräts mit den wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung.
  8. Ziffer 8
    Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörde über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihrer notifizierenden Behörde in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
    Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen oder Ergänzungen dazu mit.
    Wenn sie dies verlangen, erhalten die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen notifizierten Stellen eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen oder ihrer Ergänzungen. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten auf Verlangen eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung endet.
  9. Ziffer 9
    Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit.
  10. Ziffer 10
    Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Ziffer 3, genannten Antrag einreichen und die in den Ziffer 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

TEIL B
Modul C: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

  1. Ziffer eins
    Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den Ziffer 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
  2. Ziffer 2
    Herstellung
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Geräte mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
  3. Ziffer 3
    CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
    1. Litera a
      Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen Gerät an, das mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
    2. Litera b
      Der Hersteller stellt für jeden Gerätetyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Geräts für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welchen Gerätetyp sie ausgestellt wurde.
    Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  4. Ziffer 4
    Bevollmächtigter
    Die in Ziffer 3, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Anl. 4

Text

ANHANG IV

EU-Konformitätserklärung (Nr. römisch XXXX) (1)

  1. Ziffer eins
    Gerätetyp/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
  3. Ziffer 3
    Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
  4. Ziffer 4
    Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation des Geräts notwendig ist):
  5. Ziffer 5
    Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
  6. Ziffer 6
    Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, einschließlich des Datums der Norm, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird, einschließlich des Datums der Spezifikation:
  7. Ziffer 7
    Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle … (Name, Kennnummer) … hat … (Beschreibung ihrer Maßnahme) … und folgende Bescheinigung ausgestellt: ….
  8. Ziffer 8
    Zusatzangaben:
    Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

_____________________________________

(1) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.