Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Niederspannungsgeräteverordnung 2015, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 2015 – NspGV 2015)
StF: BGBl. II Nr. 21/2016 [CELEX-Nr.: 32014L0035]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 3, Absatz 4 und 6 sowie des Paragraph 7, Absatz eins,, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2015,, und
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 181, des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,,

wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.

§ 2

Text

Umsetzung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDurch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/35/EU entsprochen.
  2. Absatz 2Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/35/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/35/EU.

§ 3

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 römisch fünf und 1000 römisch fünf für Wechselstrom und zwischen 75 römisch fünf und 1500 römisch fünf für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang römisch II aufgeführt sind.

§ 4

Text

Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele

Paragraph 4,
  1. Absatz einsElektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.
  2. Absatz 2Anhang römisch eins enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.

§ 5

Text

Freier Warenverkehr

Paragraph 5,

Die Marktüberwachungsbehörde darf in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.

§ 6

Text

Stromversorgung

Paragraph 6,

Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen den Anschluss elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität nicht von Sicherheitsanforderungen abhängig machen, die über die Sicherheitsziele nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins hinausgehen.

§ 7

Text

2. Abschnitt
Konformität elektrischer Betriebsmittel

Vermutung der Konformität auf der Grundlage harmonisierter Normen

Paragraph 7,

Bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

§ 8

Text

Vermutung der Konformität auf der Grundlage internationaler Normen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsSoweit keine harmonisierten Normen gemäß Paragraph 7, festgelegt und veröffentlicht wurden, ist auch bei solchen elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen genügen und die gemäß Absatz 4, veröffentlicht wurden, davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die in Paragraph 4, genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Paragraph 5, genannten freien Verkehr mit den Sicherheitszielen des Paragraph 4 und Anhang römisch eins übereinstimmen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Sicherheitsanforderungen werden gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2014/35/EU den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission mitgeteilt. Die Europäische Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Sicherheitsbestimmungen sowie namentlich auf diejenigen von deren Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt der Europäischen Kommission binnen drei Monaten etwaige Einwände gegen die nach Absatz 2, übermittelten Sicherheitsbestimmungen mit und gibt dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Anerkennung dieser Bestimmungen entgegenstehen.
  4. Absatz 4Die Fundstellen der Sicherheitsbestimmungen, gegen die seitens der Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben wurden, werden gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Richtlinie 2014/35/EU zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

§ 9

Text

Vermutung der Konformität auf der Grundlage nationaler Normen

Paragraph 9,

Sind keine harmonisierten Normen nach Paragraph 7, festgelegt und veröffentlicht worden und sind keine internationalen Normen nach Paragraph 8, veröffentlicht worden, so hat die Marktüberwachungsbehörde im Hinblick auf die in Paragraph 4, genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in Paragraph 5, genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen hergestellt worden sind, als mit den Sicherheitszielen nach Paragraph 4 und Anhang römisch eins übereinstimmend zu erachten, die ein Sicherheitsniveau bieten, das dem in Österreich geforderten Niveau entspricht.

§ 10

Text

EU-Konformitätserklärung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Sicherheitsziele gemäß Paragraph 4 und Anhang römisch eins nachgewiesen wurde.
  2. Absatz 2Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang römisch IV, enthält die in Modul A in Anhang römisch III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie muss bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Österreich in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, in deutscher Sprache verfasst sein.
  3. Absatz 3Unterliegt ein elektrisches Betriebsmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
  4. Absatz 4Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

§ 11

Text

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Paragraph 11,

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.

§ 12

Text

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
  2. Absatz 2Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels anzubringen.
  3. Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.

§ 13

Text

Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsStellt die Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß Paragraph 9 i, Absatz eins, ETG 1992 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, muss sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
  2. Absatz 2Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Aus der Unterrichtung müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden elektrischen Betriebsmittels, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

§ 14

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 9 i, ETG 1992 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Ziffer eins
      die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Paragraph 12, angebracht;
    2. Ziffer 2
      die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Ziffer 3
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    4. Ziffer 4
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    5. Ziffer 5
      die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    6. Ziffer 6
      die in Paragraph 9 a, Absatz 6, ETG 1992 oder Paragraph 9 c, Absatz 3, ETG 1992 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
    7. Ziffer 7
      eine andere Anforderung nach den Paragraphen 9 a, oder 9c ETG 1992 ist nicht erfüllt.
  2. Absatz 2Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz eins, weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

§ 15

Text

3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 16

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

Die Marktüberwachungsbehörde darf die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

§ 17

Text

Inkrafttreten

Paragraph 17,

Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 1995 – NspGV 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1995, außer Kraft.

Anl. 1

Text

ANHANG I

WICHTIGSTE ANGABEN ÜBER DIE SICHERHEITSZIELE FÜR ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN
1. Allgemeine Bedingungen

  1. Litera a
    Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem Begleitdokument angegeben.
  2. Litera b
    Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
  3. Litera c
    Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und angemessener Wartung der Schutz vor den in den Ziffern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.

2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Ziffer eins, festzulegen, damit
  1. Litera a
    Menschen und Haus- und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;
  2. Litera b
    keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können;
  3. Litera c
    Menschen, Haus- und Nutztiere und Güter angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen;
  4. Litera d
    die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.

3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Ziffer eins, festzulegen, damit die elektrischen Betriebsmittel
  1. Litera a
    den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährdet werden;
  2. Litera b
    unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, dass Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährdet werden;
  3. Litera c
    bei den vorhersehbaren Überlastungen Menschen, Haus- und Nutztiere oder Güter nicht gefährden.

Anl. 2

Text

ANHANG II

BETRIEBSMITTEL UND BEREICHE, DIE NICHT UNTER DIESE VERORDNUNG FALLEN

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre

Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel

Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen

Elektrizitätszähler

Haushaltssteckvorrichtungen

Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen

Funkentstörung

Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören

Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

Anl. 3

Text

ANHANG III

MODUL A

  1. Ziffer eins
    Interne Fertigungskontrolle
    Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Ziffern 2, 3 und 4 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden elektrischen Betriebsmittel den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
  2. Ziffer 2
    Technische Unterlagen
    Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung eines elektrischen Betriebsmittels mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die anwendbaren Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des elektrischen Betriebsmittels zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
    1. Litera a
      eine allgemeine Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels;
    2. Litera b
      Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
    3. Litera c
      die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind;
    4. Litera d
      eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder welche in Paragraphen 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, wenn diese harmonisierten Normen bzw. internationalen oder nationalen Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Sicherheitszielen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschließlich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewandt worden sind. Im Fall der teilweisen Anwendung von harmonisierten Normen bzw. von in den Paragraphen 8 und 9 genannten internationalen oder nationalen Normen ist in den technischen Unterlagen anzugeben, welche Teile angewandt wurden;                
    5. Litera e
      die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. sowie
    6. Litera f
      die Prüfberichte.
  3. Ziffer 3
    Herstellung
    Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten elektrischen Betriebsmittel mit den in Ziffer 2, genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
  4. Ziffer 4
    CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
    1. 4 Punkt eins
      Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung an jedem einzelnen elektrischen Betriebsmittel an, das den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
    2. 4 Punkt 2
      Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches elektrische Betriebsmittel sie ausgestellt wurde. Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  5. Ziffer 5
    Bevollmächtigter
    Die unter Ziffer 4, genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Anl. 4

Text

ANHANG IV

EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. römisch XXXX) (1)

  1. Ziffer eins
    Produktmodell/Produkt (Produkt-, Chargen- Typen- oder Seriennummer):
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten:
  3. Ziffer 3
    Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
  4. Ziffer 4
    Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des elektrischen Betriebsmittels zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung enthalten, wenn dies zur Identifikation des elektrischen Betriebsmittels notwendig ist.):
  5. Ziffer 5
    Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
  6. Ziffer 6
    Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, in Bezug auf die die Konformität erklärt wird:
  7. Ziffer 7
    Zusatzangaben:
    Unterzeichnet für und im Namen von:

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):

(1) Der Hersteller kann auf freiwilliger Basis der Konformitätserklärung eine Nummer zuteilen.